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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.19 Reisekosten im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung

Siegfried Wurm
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Rz. 84

Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) dient dazu, arbeitsunfähige Erwerbstätige nach lang andauernder, schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Durch eine individuell angepasste Steigerung von Arbeitszeit und/oder Arbeitsbelastung wird die Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines ärztlich überwachten Wiedereingliederungsplans (Stufenplan) i. d. R. schneller erreicht.

§ 44 sieht für alle Trägerbereiche der medizinischen Rehabilitation die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung eines Arbeitnehmenden oder einer selbstständig tätigen Person an dessen/deren bisherigem Arbeitsplatz vor. Allerdings ist aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 2 immer das trägerspezifische Recht zu beachten. Es stellt sich die Frage, ob Reisekosten i. S. d. § 73 zu zahlen sind, wenn der nach § 44 Wiedereinzugliedernde nachweist, dass ihm wegen der Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung Reisekosten entstehen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer (Maurer) war zuletzt ein Jahr arbeitsunfähig und bezog deswegen Krankengeld. Wegen einer medizinischen Leistung zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung wurde anstelle des Krankengeldes Übergangsgeld gezahlt. Da sich der Gesundheitszustand des Rehabilitanden besserte, nahm er ab 1.3. an einer stufenweisen Wiedereingliederung zulasten des Rentenversicherungsträgers teil. Während der ersten 2 Wochen der stufenweisen Wiedereingliederung betrug die Arbeitszeit 3 und ab der 3. Woche 5 Stunden anstatt der arbeitsvertraglich zu leistenden 8 Stunden täglich. Aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung entstanden dem Rehabilitanden Fahrkosten, weil er ...

Alternative a)

... trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit Fahrscheine lösen musste, um mit öffentliche...

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