0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) in das SGB III aufgenommen worden und am 1.1.1998 in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert, was zur Berufsberatung der Agentur für Arbeit gehört. Berufsberatung ist Teil des Beratungsangebotes der Agentur für Arbeit. Anders als Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber richtet sich das Angebot der Berufsberatung an junge Menschen und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1). So wie die Arbeitsmarktberatung die Qualifizierungsberatung einschließt, umfasst die Berufsberatung auch die Weiterbildungsberatung. Dies ist nach dem Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes zum 1.1.2019 in § 29 Abs. 1 auch ausdrücklich klargestellt. Das Angebot der Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit erstreckt sich seither auch auf die Zeit nach Beginn einer Berufsausbildung oder der Aufnahme einer Arbeit. Diese Beratung hat zum Ziel, das Berufsausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnis zu festigen (vgl. § 29 Abs. 3). Rat und Auskunft vermitteln Informationen und die Begleitung von Entscheidungen durch solide, fundierte Vorbereitung. Der Rat dient insoweit insbesondere dazu, die vermittelten Informationen richtig einzuordnen. Berufsberatung wird zwischenzeitlich als begleitende Beratung verstanden, die von der erstmaligen Vorbereitung im Anschluss an die allgemeinbildenden Schulen bis zur Beendigung des Berufslebens reicht. Berufsberatung schließt sich an die Berufsorientierung an, die in der Schule beginnt (vgl. § 39).

 

Rz. 2a

Nr. 1 benennt die Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel, ab dem 1.3.2020 zudem die Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Berufsberatung ist individuell, greift also die persönliche Situation des Ratsuchenden auf. Berufswahl ist insbesondere die erstmalige Wahl eines Berufes, aber auch die Wahl bei einem Berufswechsel im Verlauf eines Berufslebens. Berufliche Entwicklung liegt mehr oder weniger dazwischen, beschreibt das Fortkommen oder die Fortentwicklung im erlernten Beruf zur jeweils nächsten Stufe. Damit kann ein neuer Beruf verbunden sein. In der Historie wurden die Begriffe Fortbildung und Umschulung verwendet, um berufliche Entwicklung und Berufswechsel zu unterscheiden. Die Anerkennung von Berufsabschlüssen aus dem Ausland hat insbesondere Relevanz für die Motivation zur Fachkräfteeinwanderung.

 

Rz. 2b

Nr. 2 benennt Erteilung von Auskunft und Rat zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt stellt dar, welche Berufe auf dem Arbeitsmarkt aktuell in welchem Umfang nachgefragt werden, das zeigt sich insbesondere beim Angebot offener Stellen. Die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt stellt aus der Vergangenheit heraus über die Gegenwart in die Zukunft dar, wie sich die Nachfrage in den einzelnen Berufen entwickelt hat, wie der derzeitige Stand ist und wie sich das Ergebnis in einer Zukunftsprojektion darstellt. Das schließt neu entstehende Berufe ein. Die Lage und Entwicklung der Berufe beschreibt insbesondere die sich verändernden Inhalte und die benötigten aktuellen und zukünftigen Qualifikationen und ggf. Fortkommensmöglichkeiten.

 

Rz. 2c

Nr. 3 benennt die Erteilung von Auskunft und Rat zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie (seit dem 1.1.2019) zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven. Die Möglichkeiten der beruflichen Bildung zeigen Wege auf, die es ermöglichen, durch eigene Qualifizierung den aktuellen und den angenommenen zukünftigen Anforderungen zur Ausübung der einzelnen Berufe gerecht zu werden. Die individuelle Beschäftigungsfähigkeit stellt dabei den Aspekt dar, durch eigene berufliche und ggf. sonstige Qualifikation im erlernten Beruf auch zukünftig tätig sein zu können, also z. B. den sich wandelnden Anforderungen durch Technisierung und Digitalisierung/Automatisierung anzupassen. Individuelle berufliche Perspektiven spiegeln dabei die Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens, ggf. auch des Berufswechsels.

 

Rz. 2d

Nr. 4 benennt die Erteilung von Auskunft und Rat zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche. Dabei geht es insbesondere um das "Wie?", also um die Umsetzung der Beratungsergebnisse, formal nach Nr. 1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus Nr. 2 und einem Ausschluss von beruflicher Bildung nach Nr. 3; die individuelle Be...

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