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Sauer, SGB III § 153 Leistungsentgelt / 2.3.4 Lohnsteuerklassenwechsel

Franz-Josef Sauer
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Rz. 29

Der Lohnsteuerklassenwechsel unter Ehegatten ist eine Sonderform der Lohnsteuerklassenänderung (§ 39 Abs. 6 i. V. m. § 2 Abs. 8 EStG). Die Regelung ist seit dem 24.7.2014 auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden, jedoch ist sie auf Lebenspartnerschaften nicht nur entsprechend anwendbar, wie die Gesetzesbegründung das ausweist, sondern aufgrund ihrer Formulierung unmittelbar anzuwenden. Das wird sich nach dem Beschluss des BVerfG v. 7.5.2013 (2 BvR 909/06) alsbald ändern. Die Verwaltungsvorschriften für die Agenturen für Arbeit sehen die Berücksichtigung des Einkommensteuerrechts (Ehegattensplitting, Lohnsteuerklassenkombinationen als Lohnsteuerabzugsmerkmale) jedenfalls in Bezug auf die hier erörterte Problematik auch auf Lebenspartnerschaften bereits vor. Die Ehegatten wählen bei einem Lohnsteuerklassenwechsel eine andere als die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragene Lohnsteuerklassenkombination unter den 3 möglichen Kombinationen III/V, IV/IV (mit oder ohne Faktor, auch auf Antrag nur eines Ehegatten bzw. Lebenspartners), V/III aus. Ein Lohnsteuerklassenwechsel liegt allerdings nicht bei erstmaliger Wahl der Lohnsteuerklassenkombination nach der Eheschließung vor (BSG, Urteil v. 6.4.2006, B 7a AL 82/05 R). Einen Lohnsteuerklassenwechsel räumt das EStG ein, wenn beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis stehen. Bezieht ein Ehegatte bzw. Lebenspartner keinen Arbeitslohn, wird dem Paar jedenfalls seit dem 1.1.2018 die Steuerklassenkombination IV/IV zugewiesen. Beide Ehegatten/Lebenspartner stehen nicht in einem Dienstverhältnis, wenn einer der Ehegatten ausschließlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. eine Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ein Steuerklassenwechsel, der anlässlich der dauernden Trennung von Ehegatten vorgenommen wird, is...

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