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Sauer, SGB III § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeit ... / 2.2 Entscheidung des Arbeitslosen nach Abs. 2

Franz-Josef Sauer
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Rz. 5

Abs. 2 gibt dem Arbeitslosen die Möglichkeit, bis zur Entscheidung über seinen persönlichen Anspruch zu bestimmen, ob der Anspruch überhaupt und ggf. zu welchem Zeitpunkt entstehen soll (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Das Recht kann auch mehrfach ausgeübt werden. Das ist für Arbeitslose von Bedeutung, die kurze Zeit später wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und in weiteren Stufen nach Vollendung des 55. und 58. Lebensjahres eine längere Anspruchsdauer erwerben können (§ 147 Abs. 2). Die Regelung ist erforderlich, weil eine persönliche Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung nicht zurückgenommen werden kann und mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Anspruch auf Alg entsteht.

 

Rz. 6

Durch seine Bestimmung kann der Arbeitslose verhindern, dass aus der von ihm persönlich erworbenen Anwartschaft auf Alg heraus das Stammrecht auf Alg entsteht, bzw. die Entstehung dieses Stammrechts hinausschieben. Die Agentur für Arbeit hat den Leistungsfall dann so zu behandeln, als wären die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. An dem vom Arbeitslosen bestimmten Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg vorliegen sollen, müssen die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 1 für die Entstehung des Anspruches komplett vorliegen. Der Arbeitslose muss z. B. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, denn ansonsten wäre er nicht arbeitslos i. S. der Nr. 1.

 

Rz. 6a

Erfüllt der Arbeitslose an dem von ihm nach Abs. 2 bestimmten Tag die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg nicht, verlangt die Agentur für Arbeit eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung. Diese ist dann erst zu dem Zeitpunkt zweckmäßig, zu dem dann die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen oder es bedarf einer erneuten Bestimmung i. S. d. Abs. 2.

 

Rz. 7

Eine Bestimmung nach Abs. 2 ist nur...

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