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Saison-Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen und Erläuterungen / 6 Leistungsumfang

Kai Nehring
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6.1 Berechnung/Höhe

Für die Berechnung und die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes werden die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angewendet.[1] Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, wurden also insbesondere alle Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ausgeschöpft, besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld ab der ersten Ausfallstunde.

[1]

S. Kurzarbeitergeld: Leistungsumfang.

6.2 Konkurrenz zum allgemeinen (konjunkturellen) Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld wird für die Dauer der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3 gezahlt. Soweit die Arbeitsausfälle in dieser Zeit auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, geht das Saison-Kurzarbeitergeld als spezielle Leistung grundsätzlich dem allgemeinen Kurzarbeitergeld (das bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht kommt) vor.[1]

Damit sich aus dieser Vorrangregelung keine Nachteile für Baubetriebe bei einer länger andauernden Kurzarbeit ergeben, gelten besondere Konkurrenzregelungen für Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen, die

  • in die Schlechtwetterzeit hineinreichen – also über den 30.11. hinausgehen – oder
  • über die Schlechtwetterzeit hinausreichen, also über den 31.3. fortdauern.[2]

Danach werden Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld nicht auf die Bezugsdauer für das allgemeine Kurzarbeitergeld angerechnet. Allerdings gelten Zeiten des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld auch nicht als Unterbrechung einer Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes, um eine Privilegierung derjenigen Betriebe zu verhindern, in denen Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Bezugsdauer

In einem Baubetrieb tritt ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen durchgehend vom 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres ein. Die Regelbezugsdauer beträgt 12 Monate.

  • Für die Zeit vom 1.10. bis zum 30.11. besteht Anspruch auf allgemeines Kurzarbeiter...

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