Begriff

Unter einem Retention-Bonus versteht man eine Zahlung an einen Mitarbeiter, um diesen dazu zu bewegen, im Unternehmen zu bleiben. Der Retention-Bonus wird deshalb auch Treuebonus, Halteprämie oder Bleibeprämie genannt. Arbeitgeber setzen den Retention-Bonus vor allem ein, um qualifizierte Fachkräfte nicht zu verlieren.

Üblicherweise erfolgt die Auszahlung der Prämie, wenn der Mitarbeiter an dem vereinbarten Stichtag noch im Unternehmen ist, also der Arbeitsvertrag noch besteht. Da der Retention-Bonus im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die Stichtagsklausel ist arbeitsrechtlich nur zulässig, wenn dadurch ausschließlich die Betriebstreue belohnt wird. Die Sonderzahlung darf keine bereits erbrachte Arbeitsleistung vergüten.

Deshalb kommt die Steuerbegünstigung nach§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht in Betracht, da keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vorliegt – es darf mit dem Retention-Bonus ja gerade nicht eine Tätigkeit/Arbeitsleistung vergütet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 S. 1 EStG sowie § 2 LStDV und R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, die Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Retention-Bonus pflichtig pflichtig

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