Nehmen Rentner eine Beschäftigung auf, kann sich dies auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken- und Pflegeversicherung und auch auf die Renten-Auszahlung auswirken. Die Rentenart ist ausschlaggebend dafür, in welcher Höhe ein Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug rentenunschädlich möglich ist.

Tabellarische Übersicht zu Beiträgen und Beitragsgruppen

Die nachfolgende Übersicht stellt die Auswirkungen der verschiedenen Rentenarten auf die einzelnen Versicherungszweige, die Beitragssätze sowie den sich daraus ergebenden Beitragsgruppenschlüssel dar:

 
Rentenart KV RV ALV PV BGR
Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Rentenbeginn ab 1.1.2017 PGR[1] 120 (bis 30.6.2017 PGR 101) Ermäßigter Beitragssatz Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 3 1 1 1
Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, Renten- und Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2017 PGR 119 Ermäßigter Beitragssatz Arbeitgeberanteil Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 3 3 1 1
Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze PGR 119 Ermäßigter Beitragssatz Arbeitgeberanteil nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird Arbeitgeberanteil Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 3 3 2 1
Teilrente wg. Alters Allgemeiner Beitragssatz Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 1 1 1 1
Rente wg. voller Erwerbsminderung Ermäßigter Beitragssatz Voller Beitrag Kein Beitrag Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 3 1 0 1
Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung Allgemeiner Beitragssatz Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 1 1 1 1

Renten wg. Todes

(Hinterbliebenenrenten)
Allgemeiner Beitragssatz Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit, wenn nach dem 31.12.1939 geboren und das 23. Lebensjahr bereits vollendet und ggf. Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind, sofern das 25. Lebensjahr nicht vollendet ist. 1 1 1 1
[1] Personengruppenschlüssel.

4.1 Altersrente

4.1.1 Krankenversicherung

In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Vollrente wegen Alters Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen (Beitragsgruppe 3 zur Krankenversicherung).

Bei Teilrenten wegen Alters ist für die Beiträge aus der Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Der Bezug der Teilrente schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus.

4.1.2 Pflegeversicherung

Der Bezug einer Altersrente wirkt sich nicht auf das Versicherungsverhältnis oder den anzuwendenden Beitragssatz aus.

4.1.3 Rentenversicherung

Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 2017

Arbeitnehmer bleiben weiterhin versicherungspflichtig, wenn sie eine Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Sie können damit ihren Rentenanspruch steigern (Beitragsgruppe 1 zur Rentenversicherung).

Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach der Übergangsregelung

Bis zum 31.12.2016 waren Bezieher einer Altersvollrente in einer daneben ausgeübten Beschäftigung in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber musste jedoch den Arbeitgeberanteil entrichten.

Im Rahmen einer Übergangsregelung bleiben Arbeitnehmer, die nach bisherigem Recht durch den Bezug einer Altersvollrente versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, weiterhin versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat weiterhin seinen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zu entrichten (Beitragsgruppe 3 zur Rentenversicherung).

 
Hinweis

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit im Rahmen der Übergangsregelung

Der Arbeitnehmer kann die Versicherungsfreiheit durch eine Erklärung abwählen. Die Erklärung ist dem Arbeitgeber abzugeben. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Werden die vollen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, wirkt sich dies rentensteigernd aus.

Beschäftigte Altersvollrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze

In der Rentenversicherung sind beschäft...

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