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Protokollnotiz zum Ergänzungs-TV des Rahmen-TV, Baugewer ... / § 4 Überbrückungsgeld

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1.

Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalles (Nr. 5.1 Satz 1 BRTV) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind auf die erste Stelle nach dem Komma kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Auf die Zahl von 150 Ausfallstunden werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßt wird, eine Winterausfallgeld-Vorausleistung gemäß § 74 Abs. 2 AFG erhalten hat.

Das Überbrückungsgeld beträgt 75 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 AFG.

Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunde Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätte, beträgt das Überbrückungsgeld 75 v. H. des vereinbarten Stundenlohnes, welcher der Berechnung des Leistungslohnes zugrunde liegt, zuzüglich 25 v. H.

Arbeit im Leistungslohn ist diesem Sinne ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.

Das Überbrückungsgeld wird zu einem Drittel seines Betrages als Vorschuß auf die Urlaubsvergütung gezahlt.

Sinkt aufgrund der betrieblichen Arbeitszeitverteilung ...

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