Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist schwanger. Nach ärztlicher Bescheinigung ist der 28.12. der voraussichtliche Entbindungstermin. Am 6.12. kommt ein Kind mit Behinderung zur Welt. Sie legt darüber eine ärztliche Bescheinigung vor.

Wann endet die Mutterschutzfrist?

Ergebnis

Die Mutterschutzfrist verlängert sich aufgrund der Geburt des Kindes mit Behinderung um 4 Wochen von 14 Wochen auf 18 Wochen (6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 12 Wochen nach der Geburt).

Die Mutterschutzfrist beträgt in diesem Fall 18 Wochen plus 1 Tag. Sie beginnt am 16.11., 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Die 12-Wochenfrist nach der Geburt beginnt am 7.12. und reicht bis zum 28.2. des Folgejahres. Die nicht in Anspruch genommenen 22 Tage zwischen Geburt und errechnetem Termin werden jedoch an diesen Zeitraum angehängt.

Die Mutterschutzfrist endet somit am 22.3. des Folgejahres.

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