Sachverhalt

Im Unternehmen beginnen die Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 MuSchG für mehrere Arbeitnehmerinnen jeweils während einer laufenden Elternzeit. Im Übrigen ist die Ausgangssituation unterschiedlich:

Arbeitnehmerin A: Sie beendet die laufende Elternzeit nicht.

Arbeitnehmerin B: Sie beendet die laufende Elternzeit unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist.

Arbeitnehmerin C: Sie beendet die laufende Elternzeit während der Schutzfrist.

Alle Sachverhalte ergeben sich – teilweise mit, teilweise ohne zulässige Teilzeitarbeit – während der Elternzeit.

Ergebnis

Arbeitnehmerin A

Wird die Elternzeit nicht wegen des Beginns der Schutzfrist beendet und hat die Arbeitnehmerin keine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde gelegt. Zwischenzeitliche Entgelterhöhungen sind zu berücksichtigen. Der Anspruch ist auf 13 EUR kalendertäglich begrenzt. Der Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber ist hingegen ausgeschlossen.[1]

Übt die Frau während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen. Ergibt sich daraus ein Betrag oberhalb von 13 EUR kalendertäglich, ist der übersteigende Teil als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber zu leisten.[2]

Arbeitnehmerin B

Wird die Elternzeit wegen des Beginns der Schutzfrist beendet und hat die Arbeitnehmerin keine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, wird für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ebenfalls das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde gelegt. Im Unterschied zur Arbeitnehmerin A erhält Arbeitnehmerin B auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber, wenn der berechnete Betrag 13 EUR kalendertäglich übersteigt.

Übt die Arbeitnehmerin jedoch eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus, ist zu prüfen, ob die Berücksichtigung des daraus erzielten Teilzeitarbeitsentgelts zu einem höheren Mutterschaftsgeld sowie Arbeitgeberzuschuss führt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Frau vor der Elternzeit nur in einem geringen Umfang gearbeitet hat. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das höhere Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Variante 1:

Die Arbeitnehmerin erzielte vor der Elternzeit gleichbleibend 600 EUR netto und in der zulässigen Teilzeitbeschäftigung 900 EUR netto. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind von 900 EUR zu berechnen.

Variante 2:

Die Arbeitnehmerin erzielte vor der Elternzeit gleichbleibend 900 EUR netto und in der zulässigen Teilzeitbeschäftigung 600 EUR netto. Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind auch hier von 900 EUR zu berechnen.

Arbeitnehmerin C

Bei einer Beendigung der Elternzeit während einer bereits laufenden Schutzfrist, ergibt sich bei dem Ergebnis eine Kombination der Ausführungen für Arbeitnehmerin A und Arbeitnehmerin B.

Beginnt z. B. die Schutzfrist am 1.8., die Erklärung über die Beendigung der Elternzeit erfolgt jedoch erst zum 15.8., gelten für die Zeit vom 1.8. bis 14.8. die Ausführungen für Arbeitnehmerin A, ab 15.8. die Ausführungen für Arbeitnehmerin B.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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