Sachverhalt

Arbeitnehmer A erhält neben der vereinbarten Grundvergütung von 1.200 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden eine umsatzabhängige Provision. Die Provision betrug im Durchschnitt der letzten 12 Monate rund 1.500 EUR monatlich. Ein Vorschuss ist nicht zugesagt, die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich.

Ergebnis

Eine auf einen vertraglichen Provisionsanspruch beruhende Zahlung des Arbeitgebers kann nur dann auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden, wenn der Anspruch auf die Provision in demselben Monat wie der Mindestlohnanspruch für die geleisteten Arbeitsstunden entsteht. So muss der z. B. im Januar entstandene Provisionsanspruch zusammen mit den im Januar geleisteten Arbeitsstunden spätestens an dem nach § 2 Abs. 1 MiLoG maßgeblichen Fälligkeitstermin im Februar vorbehaltlos und unwiderruflich abgerechnet und gezahlt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge