Sachverhalt

Die Praktikantin P macht ein freiwilliges dreimonatiges Praktikum zur Orientierung auf eine Berufsausbildung im Betrieb B. B zahlt ihr eine Vergütung in Höhe von 400 EUR je Monat. P ist dies zu wenig. Sie ist der Meinung, sie habe einen Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Ergebnis

Ein Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des allgemeinen Mindestlohns scheidet aus, da P ein dreimonatiges Orientierungspraktikum zur Berufsausbildung i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG leistet. Sie hat auch keinen Anspruch auf eine Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 Abs. 2 BBiG. Für andere Vertragsverhältnisse i. S. d. § 26 BBiG, zu denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auch Praktika zählen, gilt § 17 Abs. 2 BBiG wegen des fehlenden Verweises nicht. P hat daher nur Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Welche Vergütung angemessen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist abhängig von der Branche, in der das Praktikum geleistet wird. Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge