Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin übt seit 2017 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 390 EUR aus. Die Beschäftigung endet am 15.11. dieses Jahres. Im November erhält die Arbeitnehmerin das Entgelt in voller Höhe. Weitere Beschäftigungen werden nicht ausgeübt.

Wie ist die Beschäftigung im November sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen Monatsbetrag, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet.

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung entfällt damit die Berechnung einer anteiligen Entgeltgrenze, selbst wenn diese nur in einem Teilmonat ausgeübt wird.

Das erzielte Arbeitsentgelt i. H. v. 390 EUR übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht. Somit steht die Arbeitnehmerin auch im November in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis.

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