1 ELStAM-Datenbank

 

Sachverhalt

Für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.885,50 EUR ist in der ELStAM-Datenbank ein Freibetrag i. H. v. 1.200 EUR jährlich bzw. 100 EUR monatlich eingetragen.

Wie wirkt sich dieser Freibetrag bei der Entgeltabrechnung aus?

Ergebnis

Lohnsteuerfreibeträge, die in der ELStAM-Datenbank eingetragen wurden, sind immer persönliche Freibeträge des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss den Freibetrag selbst beim Finanzamt beantragen; der Arbeitgeber muss sich nicht um die Gründe für die Eintragung kümmern.

 
Berücksichtigung bei der Entgeltabrechnung  
Bruttolohn 1.885,50 EUR
Abzgl. monatl. Steuerfreibetrag - 100,00 EUR
Steuerpflichtiger Bruttolohn 1.785,50 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 1.885,50 EUR

Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden bei einem Betrag von 1.785,50 EUR aus der Lohnsteuertabelle abgelesen. Der Steuerfreibetrag wirkt sich monatlich steuermindernd für den Arbeitnehmer aus. Der Freibetrag von 100 EUR gilt nur für den Lohnsteuerabzug und wird daher nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Hinweis

Der Jahresfreibetrag muss mindestens 600 EUR betragen. Persönliche Freibeträge können sein:

  • Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag,
  • Freibetrag für Werbungskosten, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 EUR liegen,
  • Freibetrag für Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung).

Die Eintragung eines Freibetrags in der ELStAM-Datenbank zieht – außer bei einem Behinderten-Pauschbetrag – immer die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nach sich.

Praxis-Tipp

Antragsabhängige Lohnsteuerfreibeträge können für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre beantragt werden. Freibeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene bleiben von der gesetzlichen Änderung unberührt.

2 Fehlender Kinderfreibetrag

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erklärt seinem Arbeitgeber, dass er ab Februar von seiner Ehefrau getrennt lebt und deshalb ab sofort die Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Darf der Arbeitgeber die ELStAM daraufhin ändern?

Ergebnis

Der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn nach den ELStAM versteuern. Er darf nicht eigenmächtig nach anderen Merkmalen abrechnen, auch wenn er von deren Richtigkeit überzeugt ist. Der Arbeitnehmer selbst ist verpflichtet, seine ELStAM beim Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen. Er kann den Antrag auf Korrektur der ELStAM persönlich oder schriftlich stellen.

Hinweis

Erhält der Arbeitgeber geänderte ELStAM, muss er auf das Änderungsdatum achten. Gilt die Änderung rückwirkend ab 1.1. des laufenden Jahres, können die zurückliegenden Monate korrigiert und neu berechnet werden. Das erfolgt i. d. R. programmgesteuert in den Lohnprogrammen. Ansonsten gelten die Änderungen erst ab dem Monat der Übermittlung der ELStAM.

3 Nachträgliche Eintragung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer beantragt im Oktober beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag von 2.800 EUR im Jahr. Der Freibetrag wird in der ELStAM-Datenbank gespeichert und steht dem Arbeitgeber beim nächsten Abruf zur Verfügung.

Wie wird der Freibetrag für den Rest des laufenden Jahres berücksichtigt?

Ergebnis

Der Jahresfreibetrag von 2.800 EUR wird vom Finanzamt ab November eingetragen. Er wird auf die beiden verbleibenden Monate aufgeteilt, d. h. monatlich 1.400 EUR. Wenn dieser Freibetrag in den Monaten November und Dezember gar nicht mehr aufgebraucht werden kann, erfolgt die Berücksichtigung erst i. R. d. Einkommensteuerveranlagung. Die Lohnsteuer würde dann in den beiden Monaten 0 EUR betragen; eine rückwirkende Korrektur der Lohnsteuer für die vergangenen Monate erfolgt nicht.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird der Freibetrag nicht berücksichtigt.

Hinweis

Die Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM zieht immer die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nach sich – außer bei einem Behinderten-Pauschbetrag.

4 Übungsleiter, neben Hauptbeschäftigung

 

Sachverhalt

Ein Leiter einer gemeinnützigen Einrichtung, die Freizeitangebote wie Sportgemeinschaften und künstlerische Arbeitsgemeinschaften für Kinder anbietet, ist auf die Mitarbeit von freiwilligen Helfern angewiesen. Diese Helfer arbeiten üblicherweise neben einer Hauptbeschäftigung einige Stunden nachmittags oder am Wochenende.

Wie können diese Mitarbeiter für ihre Tätigkeit entlohnt werden?

Ergebnis

Für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind, kann der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR jährlich genutzt werden.

Der Betrag kann en bloc oder monatlich mit je 250 EUR lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Ist der Arbeitseinsatz in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch und wird nach Stunden abgerechnet, ist das unproblematisch, sofern die 3.000 EUR im Jahr nicht überschritten werden.

Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ggf. kann der übersteigende Teil als Minijob abgerechnet werde...

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