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Praxis-Beispiele: Betriebsveranstaltung / 4 Betriebsausflug mit Werksbesichtigung beim Kunden

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Sachverhalt

Der Arbeitgeber führt einen Betriebsausflug durch. Beginn ist Freitag um 15:00 Uhr. Abends findet die eigentliche Betriebsfeier statt, mit Übernachtung auf Kosten des Arbeitgebers.

Samstags steht nach dem Frühstück eine Werksbesichtigung bei einem Hauptkunden anlässlich eines "Tags der offenen Tür" auf dem Programm. Die Belegschaft erhält eine besondere Führung durch den Betrieb, bei der insbesondere die Verwendung der gelieferten Produkte erläutert wird. Die Belegschaft ist am Samstag um 15:30 Uhr wieder zuhause. Insgesamt haben 30 Arbeitnehmer teilgenommen.

Die Gesamtkosten (inkl. Umsatzsteuer) für die teilnehmenden Arbeitnehmer betragen:

 
Busfahrt 850 EUR
Übernachtung mit Frühstück 1.800 EUR
Abendessen mit Programm 1.400 EUR
Mittagessen Samstag 510 EUR
Gesamtkosten 4.560 EUR
Kosten je Teilnehmer (4.560 EUR : 30) 152 EUR

Der Zeitaufwand für die Betriebsbesichtigung ist etwa gleich hoch wie der für die Betriebsfeier.

Muss der Betrag, der den Freibetrag von 110 EUR übersteigt, versteuert werden oder liegen 2 getrennte Veranstaltungen vor?

Ergebnis

Mit dieser Reise werden 2 steuerlich getrennte Veranstaltungen durchgeführt:

  1. Eine Betriebsbesichtigung, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Diese führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
  2. Eine Betriebsveranstaltung, die aufgrund der getrennten Kostenzuordnung den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt.

Eine Betriebsbesichtigung bei einem Kunden kann im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgen, auch wenn sie anlässlich eines "Tags der offenen Tür" durchgeführt wird und kein Entlohnungscharakter vorliegt.

Die angefallenen Kosten für die Reise werden, soweit möglich, der entsprechenden Veranstaltung direkt zugeordnet. Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, wie z. B...

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