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Praxis-Beispiele: Aushilfslöhne / 2 Ein Minijob, gesetzlich krankenversichert

Carola Hausen
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Sachverhalt

Eine Aushilfskraft ist auf 603-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis

Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 603 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).

Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:

 
15 % Rentenversicherung
13 % Krankenversicherung
2 % Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

 
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer
Aushilfslohn 603,00 EUR
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall) 21,71 EUR
Auszahlungsbetrag 581,29 EUR
   
Arbeitgeberbelastung
Aushilfslohn 603,00 EUR
Rentenversicherung (15 %) 90,45 EUR
Krankenversicherung (13 %) 78,39 EUR
Pauschsteuer (2 %) 12,06 EUR
Gesamtbelastung 783,90 EUR
Zzgl. Umlagen  

Hinweis

Die Arbeitnehmerin ist über den Minijob nicht selbst krankenversichert. Sie bleibt weiterhin familienversichert, solange ihr Verdienst 603 EUR monatlich im Durchschnitt nicht überschreitet.

Arbeitnehmer, die nicht als Familienangehörige, Studenten, Rentner oder Arbeitslose k...

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