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Praxis-Beispiele: Abwälzung, pauschale Lohnsteuer

Carola Hausen
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1 Minijob und Hauptbeschäftigung

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf Minijob-Basis ein mit einem monatlichen Verdienst von 603 EUR. Die Aushilfskraft möchte die Tätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Der Arbeitgeber möchte die pauschalen Arbeitgeberleistungen auf die Aushilfskraft abwälzen.

Ist die Abwälzung zulässig? Wie gestaltet sich die Abrechnung?

Ergebnis

Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.

Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 603 EUR pro Monat neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben zu leisten:
Rentenversicherung 15 %
Krankenversicherung 13 %
Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) 2 %
Abzuführender Gesamtbetrag 30 %

Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 % für die Krankenversicherung. Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Besteuerung nach den ELStAM ist im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen. Da es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, würde der Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuert werden.

 
Abrechnung (grundsätzlich)  
Aushilfslohn 603,00 EUR
Abzgl. Rentenversicherung 3,6 % - 21,71 EUR
Abzgl. einheitliche Pauschsteuer (2 %) - 12,06 EUR
Auszahlungsbetrag 569,23 EUR
Abrechnung (bei Befreiung von der RV)  
Aushilf...

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