Zusammenfassung

 
Überblick

Praktikanten eignen sich im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung (insbesondere eines Hochschulstudiums) praktische Kenntnisse in einem Unternehmen an. Abhängig davon, zu welcher Zeit der Ausbildung das Praktikum ausgeübt wird, unterscheidet man zwischen Vor-, Zwischen- und Nachpraktikum.

Darüber hinaus werden vorgeschriebene Praktika, die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind, von nicht vorgeschriebenen Praktika unterschieden.

Erhält der Praktikant eine Vergütung vom Arbeitgeber, ist diese grundsätzlich lohnsteuerpflichtig nach den allgemeinen Regelungen. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind Zwischenpraktika generell versicherungsfrei. Vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika sind unabhängig von einer Entgeltzahlung immer renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Sofern das Entgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR monatlich nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber alle Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen.

Für nicht vorgeschriebene Praktika gelten keine versicherungsrechtlichen Besonderheiten; sie werden als reguläre Beschäftigungen behandelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn eines Praktikanten bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des § 39b EStG (ELStAM-Verfahren). Handelt es sich um einen Minijob, kann die Lohnsteuer pauschal mit 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) oder mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) erhoben werden.

Sozialversicherung: Versicherungspflicht als Praktikant besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i. V. m. Satz 1 SGB XI. Vorgeschriebene Praktika sind nach § 25 SGB III arbeitslosenversicherungspflichtig.

Die Anwendung der Geringverdienergrenze bei einem vorgeschriebenen Praktikum ergibt sich aus § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung, die als ordentliche Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III gilt dies in der Arbeitslosenversicherung.

Die Rechtsprechung hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass diese Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch für solche Studenten gilt, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren (BSG, Urteile v. 30.1.1980, 12 RK 45/78 sowie v. 17.12.1980, 12 RK 10/79 und 12 RK 3/80). Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts sind unerheblich.

Nach § 5 Abs. 3 SGB VI sind vorgeschriebene Zwischenpraktika versicherungsfrei in der Rentenversicherung.

Lohnsteuer

1 Lohnsteuerabzug bei Praktikanten

Lohnsteuerrechtlich handelt es sich bei Studenten und Praktikanten um Arbeitnehmer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie über einen längeren Zeitraum in geringem Umfang oder während der Semesterferien im Vollerwerb tätig sind. Ihr Arbeitslohn unterliegt deshalb dem individuellen Lohnsteuerabzug nach den ELStAM.[1] Wird die 520-EUR-Grenze[2] für Minijobs nicht überschritten, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden.[3]

Minijob-Regelung bei vorgeschriebenen Praktika ausgeschlossen

Für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Praktikantenbezügen ist zu unterscheiden, ob das Arbeitsentgelt aus

  • einem freiwilligen Praktikum oder
  • einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum

    resultiert.

Die Unterscheidung ist erforderlich, weil für vorgeschriebene Praktika sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, die die Minijob-Regelung ausschließen.

 
Praxis-Tipp

Alternativen zum Gehalt: Steuerfreie Leistungen

Auch bei Praktikanten besteht die Möglichkeit, neben der vereinbarten Vergütung zusätzliche steuerfreie Zahlungen zu leisten, z. B. die Erstattung von Reisekosten oder Vorteile im Zusammenhang mit der privaten Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte. Diese Zahlungen lösen keine Lohnsteuer aus und werden auch nicht auf die 520-EUR-Grenze[4] für Minijobs angerechnet.[5]

2 Lohnsteuerabzug bei vorgeschriebenen Praktika

Personen, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, gehören zu den zur Berufsausbildung[1] Beschäftigten. Aufgrund der kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Regelungen ist für diesen Personenkreis das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung[2] und damit die Minijob-Regelung ausgeschlossen. Sie gelten nicht als geringfügig Beschäftigte, für die bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 520 EUR[3] eine Abrechnung über die Minijob-Zentrale vorgesehen ist.[4]

Lohnsteuerabzug nach ELStAM oder kurzfristige Beschäftigung

Die Besteuerungsmöglichkeiten des Arbeitsentgelts aus einem vorgeschriebenen Praktikum reduzieren sich damit auf

  • den Lohnsteuerabzug nach d...

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