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Pfändung: Arbeitgeber im Pfändungsverfahren / 20 Pfändungsfortwirkung für ein Arbeitsverhältnis beim gleichen Drittschuldner

Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
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20.1 Pfändungsfortwirkung bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Da eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einer vereinbarten Suspendierung der Hauptleistungspflichten das Arbeitsverhältnis nicht beendet, erstreckt sich die Pfändung ohne Weiteres auf das wieder fortlaufend fällig werdende Arbeitseinkommen nach Wiederaufnahme der Beschäftigung.[1] Gleiches gilt nach § 833 Abs. 1 ZPO auch bei einer Inhaltsänderung des Arbeitsverhältnisses.

 
Praxis-Beispiel

Weiterbeschäftigung nach Unterbrechung

Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber nach einem "Sabbatical" oder nach Ablauf der Elternzeit, zwischenzeitlicher Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft, Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes.

[1] § 832 ZPO; Zöller/Stöber, ZPO, Rz. 5 zu § 833.

20.2 Pfändungsfortwirkung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Neubegründung

Die Pfändungsfortwirkung bestimmt darüber hinaus § 833 Abs. 2 ZPO. Endet das Arbeitsverhältnis, z. B. infolge Kündigung oder aufgrund eines Auflösungsvertrags und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auch auf das Einkommen aus dem neuen Arbeitsverhältnis. Unerheblich ist, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet und wieder neu begründet wurde. Die Pfändungsfortwirkung erfasst saisonbedingte Entlassungen im Baugewerbe, in Gaststätten-, Fremdenverkehrs- und Ferienbetrieben sowie im Einzelhandel ebenso wie andere Beendigungsgründe (z. B. Ausstellung wegen Arbeitsmangels oder auch nur in der Absicht, der Pfändung zu entgehen). Es kommt nicht darauf an, ob bei Beendigung eine Wiedereinstellung bereits in Aussicht gestellt, schon zugesagt oder nicht beabsichtigt war. Fort besteht die Pfändung mit dem früheren Pfändungsrang[1] und im bisherigen Umfang. Gerichtliche Anordnungen, so über die Nichtberücksichtigung eines Angehörigen[2], zusätzliche Pfändungsfreibeträge[3] und die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen[4] wirken so...

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