(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.

 

(2) 1An der Personalversammlung können mit beratender Stimme teilnehmen:

 

1.

je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften,

 

2.

ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört,

 

3.

ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung,

 

4.

ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht,

 

5.

ein beauftragtes Mitglied des Gesamtpersonalrats,

 

6.

die Schwerbehindertenvertretung,

 

7.

ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. 2Der Vorsitzende des Personalrats hat die Einberufung der Personalversammlung den Teilnahmeberechtigten mitzuteilen. 3Die Teilnahmeberechtigten können Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen.

 

(3) 1Der Personalrat kann der Personalversammlung vorschlagen, dass Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 an der Personalversammlung nicht teilnehmen sollen. 2Über den Ausschluss entscheidet die Personalversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Beschäftigten.

 

(4) 1Der Leiter der Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. 2An den Personalversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen worden sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen worden ist, hat er teilzunehmen. 3Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, hinzuziehen; in diesem Fall kann auch je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften an der Personalversammlung teilnehmen. 4Der Leiter der Dienststelle kann sich durch einen Beauftragten in der Personalversammlung vertreten lassen, sofern die Personalversammlung nicht auf seinen Wunsch einberufen worden ist.

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