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Personalakten / 5 Einsichtsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten vollständigen Personalakten Einsicht zu nehmen. Das Einsichtsrecht folgt im laufenden Arbeitsverhältnis aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für alle betriebsangehörigen Beschäftigten, die dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterfallen. Die Norm ist als individualrechtlicher Anspruch konzipiert, auf das Bestehen eines Betriebsrats beim Arbeitgeber sowie die Betriebsgröße kommt es damit nicht an. Für leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG gilt der inhaltsgleiche § 26 Abs. 2 SprAuG[1], für (Bundes-)Beamte die Regelung in § 110 BBG bzw. in den entsprechenden Landesbeamtengesetzen. Leiharbeitnehmer haben dagegen keinen Anspruch auf Einsicht in die über sie beim Entleiherbetrieb ggf. geführten Personalakten (Umkehrschluss aus § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG). Datenschutzrechtlich begründete Auskunftsrechte ergeben sich zudem aus den Art. 12 f. DSGVO. Dazu gehört auch das Recht auf eine Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO (dazu unten Abschn. 7).

Personen, auf die das BetrVG gar nicht anwendbar ist, können sich hingegen nicht auf § 83 BetrVG berufen. Für die Praxis ergibt sich hieraus jedoch kein Unterschied, da für leitende Angestellte § 26 Abs. 2 SprAuG eine entsprechende Regelung enthält und sich diese Ansprüche ansonsten aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses leitet sich das Einsichtsrecht aus einer nachwirkenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht[2] ab, welches grundsätzlich jedem Grundrechtsinhaber gewährleistet, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.[3] Inhaltlich ist es abgeleitet aus dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers, insbesondere zu...

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