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Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 4.2 Auffangvorschrift für lohnsteuerpflichtige Vorteile

Rainer Hartmann
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Im Arbeitnehmerbereich werden Zuwendungen nicht erfasst, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um

  • Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse,
  • Aufmerksamkeiten oder
  • steuerfreie Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG.

Damit fällt insbesondere in folgenden Fällen keine Pauschalsteuer an:

  • Bei Geschenken bis zu 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält;
  • bei außergewöhnlichen Arbeitsessen bis zu 60 EUR[1];
  • bei Getränken und Genussmitteln, die zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden[2], sowie
  • bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung.[3]

Wird die betragsmäßige Grenze im Einzelfall überschritten und findet außerdem die 50-EUR-Sachbezugsgrenze keine Anwendung, stellt der Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser ist bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Pauschalsteuer bei steuerfreien Sachleistungen

Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Blumenstrauß im Wert von

  1. 10 EUR,
  2. 30 EUR.

Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 2.000 EUR bzw. 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Unter den Neuwagenkäufern sind auch 4 eigene Mitarbeiter.

Ergebnis: Das Blumenstraußgeschenk erhalten alle Neuwagenkäufer, auch Privatkunden. Der Rechtsgrund für das Sachgeschenk ist damit nicht im Dienstverhältnis begründet. Die Blumensträuße sind damit auch bei den eigenen Arbeitnehmern kein Arbeitslohn und bis zu 60 EUR als Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei.

Ebenso ist die Pauschalierung ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen, etwa

  • die Firmenwagenbest...

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