Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen / 4.2 Auffangvorschrift für lohnsteuerpflichtige Vorteile

Rainer Hartmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Im Arbeitnehmerbereich werden Zuwendungen nicht erfasst, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um

  • Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse,
  • Aufmerksamkeiten oder
  • steuerfreie Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG.

Damit fällt insbesondere in folgenden Fällen keine Pauschalsteuer an:

  • Bei Geschenken bis zu 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält;
  • bei außergewöhnlichen Arbeitsessen bis zu 60 EUR[1];
  • bei Getränken und Genussmitteln, die zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden[2], sowie
  • bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung.[3]

Wird die betragsmäßige Grenze im Einzelfall überschritten und findet außerdem die 50-EUR-Sachbezugsgrenze keine Anwendung, stellt der Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser ist bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Pauschalsteuer bei steuerfreien Sachleistungen

Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Blumenstrauß im Wert von

  1. 10 EUR,
  2. 30 EUR.

Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 2.000 EUR bzw. 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Unter den Neuwagenkäufern sind auch 4 eigene Mitarbeiter.

Ergebnis: Das Blumenstraußgeschenk erhalten alle Neuwagenkäufer, auch Privatkunden. Der Rechtsgrund für das Sachgeschenk ist damit nicht im Dienstverhältnis begründet. Die Blumensträuße sind damit auch bei den eigenen Arbeitnehmern kein Arbeitslohn und bis zu 60 EUR als Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei.

Ebenso ist die Pauschalierung ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen, etwa

  • die Firmenwagenbest...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren