Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Parkplatz verbilligt oder kostenlos, ist dieser Vorteil grundsätzlich kein Arbeitslohn, wenn von einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen ist. Gleiches gilt für die unentgeltliche Überlassung eines vom Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer angemieteten Stellplatzes in einem Parkhaus in unmittelbarer Nähe zur ersten Tätigkeitsstätte.
Liegt der Parkplatz nicht in unmittelbarer Nähe zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitgebers, ist das überwiegend betriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht mehr nachvollziehbar und es entsteht ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil.
Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern immer auch im Interesse der Arbeitnehmer, die diese Kosten anderenfalls zu tragen hätten.
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für einen Parkplatz, den der Arbeitnehmer selbst angemietet hat, so ist regelmäßig von steuerpflichtigem Arbeitslohn bzw. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt auszugehen.