Der Begriff "Ortszuschlag" kommt aus dem öffentlichen Dienst und entspricht dem Familienzuschlag in der Beamtenbesoldung. Der Ortszuschlag wird also - entgegen seines Namens - nicht auf der Grundlage des Wohnorts, sondern auf Grundlage des Familienstands gewährt.
Grundsätzlich gibt es 3 Arten von Ortszuschlägen: für Ledige, für Verheiratete und in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder.
Ortszuschläge sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn; sie gelten als laufende Bezüge bzw. laufendes Arbeitsentgelt.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht des Ortszuschlags ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Ortszuschlag | pflichtig | pflichtig |
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