Begriff

Der Begriff "Ortszuschlag" kommt aus dem öffentlichen Dienst und entspricht dem Familienzuschlag in der Beamtenbesoldung. Der Ortszuschlag wird also - entgegen seines Namens - nicht auf der Grundlage des Wohnorts, sondern auf Grundlage des Familienstands gewährt.

Grundsätzlich gibt es 3 Arten von Ortszuschlägen: für Ledige, für Verheiratete und in Abhängigkeit der Anzahl der Kinder.

Ortszuschläge sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn; sie gelten als laufende Bezüge bzw. laufendes Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht des Ortszuschlags ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Ortszuschlag pflichtig pflichtig

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