Das DBA enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger.[1] Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren.[2] Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Luftlinie).[3]

Besteuerung im Wohnsitzstaat Deutschland

Hat ein Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich aus, ist er an jedem Arbeitstag in Österreich anwesend und erfüllt damit regelmäßig die 183-Tage-Frist.[4] Auch kann er in Österreich für einen dortigen Arbeitgeber oder eine dortige Betriebsstätte oder feste Einrichtung des Arbeitgebers tätig sein. Somit würde der Arbeitslohn im Normalfall eigentlich im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert und im Wohnsitzstaat Deutschland steuerfrei gestellt.[5]

Die Ausübung der Tätigkeit in Österreich und die damit zusammenhängenden Kriterien sind für Grenzgänger jedoch unerheblich.[6]

Hat der Grenzgänger seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich aus, wird der Arbeitslohn daher nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.[7]

 
Praxis-Beispiel

Grenzgänger

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland 10 km von der österreichischen Grenze entfernt. Er ist für einen österreichischen Arbeitgeber tätig, sein Arbeitsort in Österreich ist 5 km von der Grenze entfernt. A kehrt täglich an seinen Wohnsitz nach Deutschland zurück.

Ergebnis: A übt seine Tätigkeit in Österreich aus, er hält sich länger als 183 Tage in Österreich auf und er übt seine Tätigkeit für einen in Österreich ansässigen Arbeitgeber aus. A ist jedoch Grenzgänger, da sein Wohnsitz und der Arbeitsort jeweils innerhalb von 30 km Entfernung zur Grenze liegen. Der Arbeitslohn wird deshalb nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge