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Nichtraucherschutzgesetz Saarland / § 2 Rauchverbot

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(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen

 

1.

Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes einschließlich seiner Verfassungsorgane, der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Verwaltung, in Gerichten und Dienststellen anderer Organe der Rechtspflege sowie in Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges;

 

2.

Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechenden ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

3.

Pflegeeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen nach § 1a oder § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, sowie entsprechenden ambulanten Einrichtungen;

 

4.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, insbesondere in

 

a)

Schulen,

 

b)

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,

 

c)

Einrichtungen der Kinder- und Jugendfreizeit sowie auf Spielplätzen,

 

d)

Berufsbildungsstätten,

 

e)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Weiterbildung sowie

 

f)

Hochschulen;

 

5.

Sporteinrichtungen, insbesondere Sporthallen, Schwimmbädern sowie allen sonstigen Räumen, die der Ausübung von Sport dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

 

6.

Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Ver...

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