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Mutterschutz: Grundlagen und Mitteilungspflichten der Ar ... / 2 Mitteilungspflichten/Benachrichtigungspflichten

Heike Jansen
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Nach § 15 MuSchG sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Geschieht dies, so hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.[1] Dritten darf er die Nachricht nicht unbefugt bekannt geben.

Infographic

[1] § 27 MuSchG.

2.1 Mitteilungspflicht der Schwangeren

2.1.1 Gesetzliche Mitteilungspflicht

Der Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht.[1] Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls kann er grundsätzlich auch nicht nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften der §§ 32, 33 MuSchG belangt werden.

Die Mitteilungspflicht der Schwangeren ist eine "Soll-Vorschrift". Der Arbeitgeber kann also nicht durchsetzen, dass die Schwangere die Mitteilung vornimmt. Der Frau ist es unbenommen, die Schwangerschaft zu verschweigen und eine Mitteilung zu einem ihr genehmen Zeitpunkt vorzunehmen.

Die werdende Mutter soll das Bestehen der Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen. Letzterer ist für das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG von Bedeutung.

Eine Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Schwangere kann den Arbeitgeber (ausreichend: in Person ihres Vorgesetzten) sowohl mündlich als auch schriftlich oder in Textform informieren. Auch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schwangerschaftserkrankung genügt nach Ansicht des BAG.[2]

Die Mitteilung an sich begründet keine Rechte oder Pflichten der Arbeitnehmerin. Ein Unterlassen hat daher kein...

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