Mobiles Arbeiten hat einen kollektiven Bezug.[1] Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die über eine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung hinausgeht und kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt.[2]

In Betracht kommen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 6 und 7 BetrVG, soweit keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen.

Bei Uneinigkeiten kann die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand "Mobiles Arbeiten", insbesondere zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte, zuständig sein.[3]

Stellt ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern klar, dass mit der Ausgabe eines mobilen Arbeitsmittels nicht die Erwartung verbunden ist, dieses in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, unterliegt eine solche Erklärung nicht der Mitbestimmung.[4]

In Betracht kommen auch die Rechte aus § 90 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BetrVG, soweit es um Fragen der notwendigen Veränderung des Arbeitsablaufs, des Arbeitsplatzes und der Unterweisung geht.

 
Hinweis

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG

Mit Wirkung zum 18.6.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten.[5] Hierdurch wird § 87 Abs. 1 BetrVG um ein neues Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, erweitert. Nach der Gesetzesbegründung liegt mobile Arbeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt. Der Betriebsrat kann zwar nicht über das "Ob", aber über das "Wie" der Ausgestaltung von mobiler Arbeit mitbestimmen. Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben von der Neuregelung unberührt.

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