Von besonderer Bedeutung ist die Berechnung des Mindestlohns. Der Arbeitgeber schuldet den Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.[1] Dazu gehört auch ein Bereitschaftsdienst.[2] Der Anspruch auf den Mindestlohn ist erfüllt, wenn die Bruttomonatsvergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der geleisteten Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn je Stunde ergibt.[3] Es ist daher kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz, wenn einzelne Arbeitsstunden Ansprüche unterhalb des Mindestlohnniveaus begründen, solange in der monatsweisen Durchschnittsbetrachtung für jede Arbeitsstunde das Mindestlohnniveau erreicht wird.[4] Insbesondere bei der Zahlung von Löhnen, die nicht stundenbezogen sind, können sich Schwierigkeiten ergeben, wenn Lohnbestandteile schwankend oder erst nach mehreren Monaten gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch in diesen Fällen allein auf das monatsweise gezahlte Entgelt abzustellen – längere Berechnungszeiträume sind unzulässig.[5]

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft dabei an der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit an – dazu können auch Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Arbeitsleistung, insbesondere Anfahrten zum Arbeitsplatz, gehören. Vergütungspflichtig ist die Anfahrt aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers einen anderen Arbeitsort als seine übliche Betriebsstätte aufsuchen soll: In diesem Fall ist auch die An- und Abreise mindestlohnpflichtig.[6] Allerdings muss auch für diese Zeiten der Mindeststundenlohn nicht in voller Höhe gezahlt werden, wenn insgesamt über den Monatszeitraum durchschnittlich das Mindestlohnniveau nicht unterschritten wird.

Prozessual muss der Arbeitnehmer bei einer Klage auf die sog. "Differenzvergütung" wegen Unterschreiten des Mindestlohns für jeden Kalendermonat ein konkret beziffertes Unterschreiten des Mindestlohns schlüssig darlegen.[7]

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