Begriff

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses einen Zuschuss zur Zahlung der Miete (Mietbeihilfe, Mietzuschuss usw.), handelt es sich um eine Leistung die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis gewährt.

Mietzuschüsse stellen als Barlohn steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Sofern der Mietzuschuss regelmäßig bezahlt wird, gilt er steuerrechtlich als laufender Bezug und sozialversicherungsrechtlich als regelmäßiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht des Mietzuschusses ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. v. M. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Mietzuschuss pflichtig pflichtig

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