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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Thüringen, 08.04 ... / § 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen

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  1. Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem/r Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung spätestens 14 Tage nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet:

    1. durch schriftliche Kündigung;
    2. nach Ablauf der vereinbarten Zeit;
    3. durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag);
    4. bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit;
    5. bei Ausscheiden auf Grund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze;
    6. mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in die Regelaltersrente erreicht hat, es sei denn, zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden.
    7. Es ist zulässig, in beiderseitigem Einverständnis das Arbeitsverhältnis an eine Befristung eines Bewachungsvertrages zu binden unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
  3. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB):

    • wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,
    • wenn der Arbeitnehmer zur Ausübung der Tätigkeit vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
  4. Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Tagen gelöst werden. Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gelöst werden. Die Verlängerung der Probezeit um weitere drei Monate ist nur in begründeten Ausnahmefällen schriftlich möglich, sie muss jedoch 14 Tage vor Ablauf des dritten Monats erfolgen.
  5. Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Fristen:

    Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats bzw. zum 15. des Monats gekündigt werden.

    Die Kündigung...

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