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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfa ... / 7. Urlaub

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7.0

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

7.1

Der Urlaub beträgt 32 Tage.

 

7.2

Der Urlaub erhöht sich nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von 2 Jahren um 1 Tag

von 4 Jahren um 2 Tage

von 6 Jahren um 4 Tage.

Das unter Ziffer 7.2 aufgeführte Wort "Betriebszugehörigkeit" wird durch das Wort "Branchenzugehörigkeit" ersetzt und zwar nur für den Personenkreis, der militärische Liegenschaften bewacht.

Die Urlaubsberechnung nach der Branchenzugehörigkeit gilt nur bei Bewachungsverträgen für militärische Objekte, die nach dem 1.1.1990 abgeschlossen werden.

Der Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage erwächst ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat.

7.2.1 Als Urlaubstage gelten alle Tage, die keine Sonn- oder Feiertage sind.
 

7.3

Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren.

 

7.4

Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend unter weitgehender Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der betrieblichen Belange zu gewähren.

 

7.5

Urlaub, der im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden konnte, ist im folgenden Kalenderjahr nachzugewähren. Eine Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.

 

7.6

Drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, daß er erfolglos schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

7.7

Der Durchschnittsverdienst je Urlaubstag wird dadurch ermittelt, daß der Gesamtbruttoverdienst des Arbeitnehmers während der letzten drei Monate durch 78 geteilt wird. Zahlungen im Krankheitsfalle (über den Lohnfortzahlungsanspruch hinaus), Gratifikat...

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