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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 31.08.19 ... / § 14 Sterbegeld

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1.

Hinterläßt der Arbeitnehmer einen Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, ist den Hinterbliebenen eine einmalige Beihilfe als Sterbegeld zu gewähren.

 

Diese Beihilfe beträgt bei einer Beschäftigungszeit:

von mehr als 1 bis 5 Jahren 100%
von mehr als 5 bis 10 Jahren 150%
von mehr als 10 Jahren 200%

des letzten vollabgerechneten monatlichen Bruttogehalts bzw. -lohnes (Einmalzahlungen ausgenommen).

 

Kinder erhalten die Beihilfe längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.

 

2.

Bei Tod infolge eines Arbeitsunfalles, der weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in der zweifachen Höhe der unter Abs. 1 aufgeführten Prozentsätze.

 

3.

Eine Zahlung entfällt, wenn durch eine betriebliche Vereinbarung oder durch eine gleichwertige Regelung (Versicherung) die Beihilfe gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, trägt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen der durch betriebliche Vereinbarung gesicherten Beihilfe und der vorgenannten Beihilfe.

 

4.

Die Zahlung des Sterbegeldes an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen zum Erlöschen. Steuern und sonstige Abgaben werden vom Sterbegeldempfänger getragen.

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