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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Teile von Niede ... / § 4 Arbeits- und Ruhezeit

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1.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich der Vor- und Nacharbeiten, jedoch ausschließlich der Pausen, 40 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitstagen bzw. 173 Stunden monatlich.

 

2.

Die regelmäßige Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat, im Einvernehmen mit den ArbeitnehmerInnen,

auf 216 Stunden monatlich bzw. 50 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden.

Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb einer Woche darf eine tägliche 10stündige Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht überschritten werden (siehe Arbeitszeitgesetz).

Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird in Übereinstimmung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart.

Der Arbeitszeitausgleich kann im Laufe des Monats vorgenommen werden, in dem die Mehrarbeit geleistet wird.

Jugendliche ArbeitnehmerInnen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Arbeitszeit kann täglich bis zu 3 Stunden unterbrochen werden; Essenspausen, die zusammen mindestens 1 Stunde ausmachen müssen und mit dieser Zeit zu bewerten sind, dürfen mit der Ruhepause nicht zusammengelegt werden. Auch während der Essenspause ist der ArbeitnehmerIn von jeder Arbeit freizustellen.

 

3.

 

a)

Zwischen Ende und Beginn jeder Arbeitszeit soll mindestens eine Ruhezeit von 10 Stunden liegen.

 

b)

Es ist in jeder Woche mindestens einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an die Nachtruhe zu gewähren.

 

4.

Während der Ruhepause, der Ruhezeit und der Ruhetage darf eine Beschäftigung gegen Entgelt nicht ausgeübt werden.

 

5.

Am 24. Dezember jeden Jahres sind die Betriebe tunlichst um 15.00 Uhr zu schließen.

 

6.

Beträgt die Arbeitszeit durch behördliche Maßnahmen oder infolge durch den Arbeitgeber nicht zu vertre...

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