Dem besonderen Charakter des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung tragend, gelten für alle gemäß diesem Tarifvertrag beschäftigten Arbeitnehmer folgende Vereinbarungen:

 

1.

Anspruch

Jeder regelmäßig an höchstens fünf Tagen in der Woche beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf wöchentlich zwei Ruhetage. Können diese Ruhetage aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so sind sie im laufenden oder folgenden Kalendermonat auszugleichen.

Betriebliche Ruhetage sind hierbei zu berücksichtigen. Innerhalb von drei Wochen soll der Ruhetag auf einen Sonntag fallen, sofern nicht ein betrieblicher Ruhetag festgelegt ist. Jedem Arbeitnehmer ist wöchentlich anschließend an eine Nachtruhe ein ununterbrochener Ruhetag von mindestens 24 Stunden zu gewähren.

 

2.

Sonntagsruhe

Mindestens 10 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Nr. ArbZRG).

 

3.

Gesetzliche Feiertage

Als gesetzliche Feiertage gelten zur Zeit: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 3. Oktober, 1. November, Buß- und Bettag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen. Arbeitnehmer, die an den gesetzlichen Wochenfeiertagen arbeiten, erhalten als Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Feiertagen einen freien Tag unter Fortzahlung des Lohnes oder Gehaltes.

Bei Prozentempfängern errechnet sich die Höhe der Bezahlung der Feiertage mit 1/26 bzw. 1/22 des Effektivlohnes. Diese Bestimmungen gelten nicht für Tagesaushilfen.

 

4.

Bezahlungsanspruch

Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern der Arbeitsverdienst zu zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten.

Bei Prozentempfängern wird dabei der Durchschnittsverdienst nach den vorangegangenen 12 Monaten berechnet bzw. im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit nach der im Betrieb verbrachten Zeit. Bei Prozentempfängern dürfen die Vergütungen im Zusammenhang mit der Feiertagsregelung nicht auf das Bedienungsgeld angerechnet werden. Sie sind aus anderen Betriebsmitteln besonders zu vergüten.

 

5.

Ausgleichstage

Nach dem Bundesfeiertagsgesetz vom 2.8.1951 wird nur Arbeitsausfall infolge von Feiertagen gezahlt, die nicht auf einen Sonntag fallen. Ruhetage nach § 4 Ziff. 1 dieses Tarifvertrages (Ausgangstage) können nicht zusätzlich als weitere Sonntage in diesem Sinne gewertet werden. Um die Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe nicht schlechter zu stellen, wird für jeden Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, auch dann ein freier Tag gewährt, wenn der Ausgangstag mit dem Feiertag zusammenfällt. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die regelmäßig an Samstagen, Sonntagen sowie Feiertagen arbeitsfrei haben.

 

6.

Arbeitsende

Am 24. Dezember sollen die Betriebe möglichst um 15.00 Uhr geschlossen werden. Soweit dies ausnahmsweise nicht geschehen kann, ist wenigstens den verheirateten Arbeitnehmern ab 15.00 Uhr Freizeit zu gewähren.

 

7.

Jugendliche

Für Jugendliche gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

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