Dem besonderen Charakter des Hotel- und Gaststättengewerbes Rechnung tragend, gelten für alle gemäß diesem Tarifvertrag beschäftigten Arbeitnehmer folgende Vereinbarungen:
2. |
Sonntagsruhe Mindestens 10 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Nr. ArbZRG). |
7. |
Jugendliche Für Jugendliche gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen. |
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