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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westf ... / § 7 Urlaub

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7.1

Urlaubsanspruch (Grundsätze und anteiliger Jahresurlaub)

Jede/r ArbeitnehmerIn hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bis zu der in diesem Tarifvertrag festgesetzten Höhe.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist nach einer ununterbrochenen 6monatigen Wartezeit erworben. Die Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.

7.1.1

Anrechnung von Urlaub/Urlaubsbescheinigung

Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem/der ArbeitnehmerIn für das laufende Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der ArbeitnehmerIn eine Bescheinigung über den für das laufende Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Solange diese Urlaubsbescheinigung dem neuen Arbeitgeber nicht vorgelegt wird, ist dieser berechtigt, die Urlaubsgewährung für das Urlaubsjahr zu verweigern.

 

7.2

Urlaubslänge

Die Höhe des vollen Jahresurlaubs ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

  1995 1996 1997 1998  
vom 19. bis 25 Lebensj. 26 26 27 28 Arbeitstage  
vom 26. bis 35 Lebensj. 27 27 28 28 Arbeitstage  
ab dem 36. Lebensj. 29 30 30 30 Arbeitstage  
           

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

Über 30 Tage hinausgehend, bis zum 31.12.1994 bereits erworbene Urlaubsansprüche bleiben erhalten (Besitzstand).

ArbeitnehmerInnen erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage.

7.2.1 Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, daß einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
7.2.2

Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen M...

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