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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 23.06.1997 (AVE ... / § 15 Krankheit

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1.

Bei Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, unverzüglich der Geschäftsleitung Mitteilung zu machen. Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist unverzüglich, spätestens am dritten Fehltag durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

 

Kommt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einer Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, binnen weiterer drei Arbeitstage schuldhaft nicht nach, so gilt dieses Fristversäumnis grundsätzlich als Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

 

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

 

2.

In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ist dem/der Beschäftigten das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, in Höhe von 100 % zu zahlen. Zum Arbeitsentgelt gehören nicht die Mehrarbeitszuschläge. Satz 1 und 2 gelten auch für alle Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und der Rehabilitation.

 

Bei Vorsorgekuren und Maßnahmen der Rehabilitation (sofern die Maßnahme nicht in unmittelbarem Anschluß - innerhalb von 14 Tagen - an eine Krankenhausbehandlung oder entsprechende ambulante Behandlung medizinisch notwendig ist) werden pro Kurwoche ein Urlaubstag, jedoch höchstens drei Urlaubstage pro Kalenderjahr, angerechnet.

 

Die ersten vier Wochen der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wird entsprechend der gesetzlichen Regelung Krankengeld bezahlt. In diesem Fall zahlen die Betriebe als Beihilfe den Ausgleich zwischen Krankengeld und vollem Nettoentgelt. Falls anschließend sechs Wochen Lohnfortzahlung anfallen, entfällt r...

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