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Mantel-TV, Elektrohandwerk, Niedersachsen, 07.03.1994 (A ... / § 5 Kündigung

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1.

Die beiderseitigen Kündigungsfristen betragen bei einer Betriebszugehörigkeit:

a) bis zu 4 Wochen 1 Werktag zum Arbeitsschluß, wobei die Kündigung am Tage vorher bis Feierabend zugegangen sein muß
b) bis zu 1 Jahr 7 Kalendertage
c) von mindestens 1 Jahr 14 Kalendertage
d) von mindestens 5 Jahren 21 Kalendertage
e) von mindestens 10 Jahren 28 Kalendertage
f) von mindestens 5 Jahren, die nach  
  Vollendung des 25. Lebensjahres liegen 1 Monat zum Monatsende
g) von mindestens 10 Jahren, die nach  
  Vollendung des 25. Lebensjahres liegen 2 Monate zum Monatsende
h) von mindestens 20 Jahren, die nach  
  Vollendung des 25. Lebensjahres liegen 3 Monate zum Ende eines
    Kalendervierteljahres  
 

2.

Für die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ohne Aufkündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 626 BGB.

 

3.

Die bei demselben Arbeitgeber verbrachten Ausbildungsjahre rechnen als Jahre der Betriebszugehörigkeit gemäß Ziffer 1.

 

4.

Die Zeit des Wehr-, Ersatz- und Arbeitsdienstes, durch welche die Tätigkeit in demselben Betrieb ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterbrochen war, rechnet als Betriebszugehörigkeit. Ferner ist die frühere Betriebszugehörigkeit anzurechnen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 1 Jahr unterbrochen war und das Ausscheiden nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte oder das Arbeitsverhältnis nicht infolge fristloser Entlassung beendigt worden ist.

 

5.

Dem Arbeitnehmer ist auf Wunsch ein Zwischenzeugnis auszustellen.

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