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Lohnsteuer-Anmeldung und Beitragsnachweis: Verfahren / 4 Abgabefrist

Marcus Spahn
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Die Lohnsteuer-Anmeldung muss fristgemäß spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldezeitraums dem Finanzamt zugehen (nicht zu verwechseln mit dem Lohnabrechnungszeitraum). Maßgebend für die in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugebende Steuer ist die im Anmeldungszeitraum einzubehaltende und nicht tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer.

Die Einbehaltung erfolgt im Zeitpunkt der Lohnzahlung.[1] Wird also z. B. der Lohn erst im Folgemonat gezahlt, verschieben sich auch der Einbehaltungszeitpunkt und der Anmeldezeitraum entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Lohnabrechnung für Februar erfolgt Anfang März

Die Stundenabrechnungen der Arbeitnehmer für die Lohnzahlungen des Monats Februar liegen am 3.3.2026 vor, die Gehälter werden am 5.3.2026 gezahlt.

Ergebnis: Da die Gehälter erst im März gezahlt werden, ist die Lohnsteuer im Zahlungsmonat März einzubehalten und abzuführen. Die im März einbehaltene Lohnsteuer ist spätestens abzuführen:

  • bis zum 10.4.2026 bei monatlichem Anmeldezeitraum;
  • bis zum 10.4.2026 bei vierteljährlichem Anmeldezeitraum;
  • bis zum 11.1.2027 bei jährlichem Anmeldezeitraum.

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Termine nur ausnahmsweise überschritten werden. Wenn ein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung die Lohnsteuer nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt diese durch Schätzungsbescheid festsetzen und nacherheben.[2]

[1] § 38 Abs. 3 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 7.7.2004, VI R 171/00, BStBl 2004 II S. 1087.

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