Die Lohnsteuer-Anmeldung muss fristgemäß spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldezeitraums dem Finanzamt zugehen (nicht zu verwechseln mit dem Lohnabrechnungszeitraum). Maßgebend für die in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugebende Steuer ist die im Anmeldungszeitraum einzubehaltende und nicht tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Lohnabrechnung für März erfolgt Anfang April

Die Stundenabrechnungen der Arbeitnehmer für die Lohnzahlungen des Monats März liegen am 3.4.2024 vor, die Gehälter werden am 5.4.2024 gezahlt.

Ergebnis: Da die Gehälter erst im April gezahlt werden, ist die Lohnsteuer im Zahlungsmonat April einzubehalten und abzuführen. Die im April einbehaltene Lohnsteuer ist spätestens abzuführen:

  • bis zum 10.5.2024 bei monatlichem Anmeldezeitraum;
  • bis zum 10.7.2024 bei vierteljährlichem Anmeldezeitraum;
  • bis zum 10.1.2025 bei jährlichem Anmeldezeitraum.

Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe

Bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Termine nur ausnahmsweise überschritten werden. Wenn ein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung die Lohnsteuer nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt diese durch Schätzungsbescheid festsetzen und nacherheben.[1]

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