Im Lohnkonto sind die folgenden Großbuchstaben einzutragen:

  • Großbuchstabe S, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer im ersten Dienstverhältnis für einen sonstigen Bezug berechnet und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr nicht berücksichtigt hat (Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns). Voraussetzung hierfür ist somit ein Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Kalenderjahres.
  • Großbuchstabe F, wenn der Arbeitnehmer zumindest in einem Lohnzahlungszeitraum eine vom Arbeitgeber angebotene steuerfreie Sammelbeförderung (kostenlose oder verbilligte Beförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) genutzt hat.
  • Großbuchstabe U, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage kein Anspruch auf Arbeitslohn besteht. Der Buchstabe ist jedes Mal im Lohnkonto einzutragen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Unbedeutend ist der Anlass für die Unterbrechung des Lohnzahlungsanspruchs. Hingegen ist kein U einzutragen, wenn eine der nachfolgenden steuerfreien Lohnersatzleistungen[1] gezahlt wird.
  • Großbuchstabe M, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltliche Verpflegung von seinem Arbeitgeber erhält.[2] Dieser ist in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.[3]

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