Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer monatlich eine schriftliche Abrechnung über seinen Lohn sowie die vermögenswirksamen Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen auszustellen. Soweit die Arbeitszeitflexibilisierung im Unternehmen angewandt wird, muss die Lohnabrechnung darüber hinaus auch die Daten des Ausgleichskontos enthalten (gutgeschriebene bzw. belastete Arbeitsstunden, der dafür einbehaltene bzw. gezahlte Lohn und der aktuelle Stand des Ausgleichskontos). Weiterhin sollte der Arbeitnehmer aus seiner Lohnabrechnung den Stand seines Urlaubsentgeltkontos sowie der Resturlaubstage ersehen können.

Mit Ausnahme der Beträge, die auf dem Ausgleichskonto gutgeschrieben sind, hat die Abrechnung und Auszahlung bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen.

Eine Abtretung oder Verpfändung von Lohnansprüchen ist dem Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht gestattet.

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