Begriff

Werden Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (meist berufliche Auswärtstätigkeit) entführt und verlangen die Entführer ein Lösegeld, so wird dies häufig vom Arbeitgeber bezahlt.

Da die Lösegeld-Zahlungen nicht dem Arbeitnehmer zukommen, sondern dem Erpresser eines Lösegelds, handelt es sich damit nicht um einen lohnsteuerrechtlich relevanten Vorgang. Gleiches gilt für die Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 14 Abs. 1 SGB IV, da Lösegeld kein Arbeitsentgelt ist.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Lösegeld frei frei

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