Werden Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (meist berufliche Auswärtstätigkeit) entführt und verlangen die Entführer ein Lösegeld, so wird dies häufig vom Arbeitgeber bezahlt.
Da die Lösegeld-Zahlungen nicht dem Arbeitnehmer zukommen, sondern dem Erpresser eines Lösegelds, handelt es sich damit nicht um einen lohnsteuerrechtlich relevanten Vorgang. Gleiches gilt für die Sozialversicherung.
Sozialversicherung: Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 14 Abs. 1 SGB IV, da Lösegeld kein Arbeitsentgelt ist.
Entgelt | LSt | SV |
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Lösegeld | frei | frei |
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