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LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.3 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten bei mittelbaren Zulieferern

Prof. Dr. Wanja Wellbrock
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Mittelbare Zulieferer betreffen die weiter vorgelagerten Ebenen der Lieferkette, sodass hier keine direkte Vertragsbeziehung zum eigenen Unternehmen besteht und die Steuerung des Zulieferers primär einem anderen nachgelagerten – ggf. für das eigene Unternehmen unmittelbaren – Zulieferer unterliegt. Laut LkSG betrifft dies jeden Zulieferer, der kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind[1].

Aufgrund der limitierten – nicht vertraglich fixierten – Durchschlagskraft des eigenen Unternehmens auf mittelbare Zulieferer wird durch das LkSG hier eine Einschränkung der Verantwortlichkeiten vorgenommen. Während das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG so auszurichten ist, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind[2] und das Risikomanagement auf das Erkennen und Evaluieren von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken aus der gesamten Lieferkette ausgerichtet ist[3], sind alle anderen Aktivitäten lediglich "anlassbezogen" durchzuführen.

Anlassbezogenheit bezieht sich hierbei auf das Vorliegen einer substantiierten Kenntnis von möglichen aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden Verstößen bei mittelbaren Zulieferern[4]. Die entsprechende Legaldefinition beschreibt dies als tatsächliche Anhaltspunkte, die eine menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Verletzung bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Substantiierte Kenntnis über eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht

Exemplarisch k...

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