Eine Witwe bzw. ein Witwer kann Anspruch auf eine einmalige Witwen- bzw. Witwerbeihilfe haben. Diese einmalige Leistung beträgt 40 % des Jahresarbeitsverdienstes, soweit die Rente auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr beruht und der Tod nicht Folge des Arbeitsunfalls ist.[1]

Sollte die versicherte Person länger als 10 Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % oder mehr bezogen haben und der Tod nicht als Folge des Arbeitsunfalls eintreten, kann in Härtefällen anstelle der einmaligen Leistung eine laufende Beihilfe gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und wird nach pflichtgemäßem Ermessen des Unfallversicherungsträgers festgelegt. Höchstbetrag ist der Betrag der Witwen-/Witwer-/Waisenrente.

Hat eine Vollwaise mit dem verstorbenen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt und wurde überwiegend von diesem unterhalten, so gelten die Regelungen über einmalige und laufende Beihilfe wie bei einer/einem Witwe/Witwer entsprechend. Bei mehreren Waisen wird die Leistung gleichmäßig verteilt.

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