Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitverlangen. Zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter § 8 TzBfG fallen auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeiten, wie die Reduzierung der Arbeitszeit für bestimmte Monate auf Null.

2. Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG sprechen dafür, dass eine schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches erst dann erfolgen kann, wenn die Erörterungen durchgeführt wurden und gescheitert sind. Eine Vorratsablehnung ist nicht zulässig.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 31.07.2001; Aktenzeichen 6 Ca 2817/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.07.2001 – 6 Ca 2817/01 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in ein Teilzeitarbeitsverhältnis des Inhaltes geändert hat, dass der Kläger jeweils vom 01. Mai bis zum 31.07. und vom 01.11. bis zum 31.01. mit den Ausnahmen arbeitsfrei ist, dass die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 23. Dezember bis zum 04. Januar und im Übrigen während der arbeitsfreien Monate vornehmlich an Wochenenden zu dem Zweck zu Flugeinsätzen heranziehen kann, dass die Nichteinsatzintervalle des Klägers kürzer als 90 Tage bleiben und dass im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in dem von ihm gewünschten Umfang hat.

Der Kläger ist seit dem 13.03.1995 bei der Beklagten als Verkehrsflugzeugführer, als Co-Pilot in Vollzeit auf dem Flugzeugmuster Boeing 757/B 767 mit dem vertraglichen Einsatzort Düsseldorf auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 (Bl. 41 – 46 der Gerichtsakte) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 20.02.1995 enthält hinsichtlich der Arbeitszeit keine ausdrückliche Regelung. § 14 Abs. 2 MTV Bord Nr. 6, der gemäß § 1 Nr. 4 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, enthält die folgende Regelung zum Umfang der Arbeitszeit:

„Die planmäßige Arbeitszeit beträgt 169 Stunden im Kalendermonat. Sie darf innerhalb 30 aufeinanderfolgender Kalendertage 210 Stunden, innerhalb 7 aufeinanderfolgender Kalendertage 55 Stunden und innerhalb von 24 Stunden 14 Stunden nicht überschreiten.”

Am 09.01.2001 beantragte der Kläger sowohl mündlich als auch schriftlich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Flottenchef der Boeing-Flotte, dem Zeugen J.M., ihm in der Weise Teilzeit zu gewähren, dass er in den Monaten Mai, Juni und Juli sowie November, Dezember und Januar freigestellt werde und in den übrigen sechs Monaten arbeite. Grund für diesen Teilzeitwunsch des Klägers war die Tatsache, dass er die Möglichkeit hatte, ein Medizinstudium aufzunehmen und dazu die Freistellung in den Semestermonaten benötigte. Als Beginn der verringerten Arbeitszeit war der 01.05.2001 vorgesehen. Um jedoch die sogenannte 90-Tage-Regel einzuhalten, die besagt, dass Piloten, die 90 Tage lang nicht eingesetzt wurden, sich einer Supervision unterziehen müssen, wollte der Kläger während der Freistellungszeit an Wochenenden Flugdienste übernehmen. Des Weiteren bot der Kläger seinen Einsatz in der Zeit vom 23.12. bis 04.01. an.

In der Folgezeit fanden Erörterungen zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten hinsichtlich der gewünschten Arbeitszeitverkürzung statt.

Mit Schreiben vom 09.02.2001 (Bl. 8 der Gerichtsakte) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„Ihr Teilzeitantrag vom 09.01.2001

Sehr geehrter Herr E.,

wir bestätigen den Erhalt Ihres o. a. Antrages und teilen Ihnen mit, dass wir nach Rücksprache mit der Flugbetriebsleitung die gewünschte Teilzeit nicht gewähren können.

Sollten Sie noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Flottenchef in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

L.

Human Resources

E. E.

Personalreferat Bord”

Mit Schreiben vom 19.02.2001, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 9 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, beantragte der Zeuge F. die Zustimmung der Personalvertretung der Beklagten zu der beabsichtigten Teilzeitregelung des Klägers, die die Personalvertretung unter dem 22.02.2001 (Bl. 10 der Gerichtsakte) erteilte.

Am 09.03.2001 wurden der bisherige Geschäftsführer H., der Flugbetriebsleiter L. und der Chefpilot F. ihrer Ämter enthoben. Neuer Geschäftsführer wurde Herr D., neuer Flugbetriebsleiter wurde der bisherige Flottenchef der Boeing-Flotte, der Zeuge M..

Am 15.03.2001 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien, an dem der Kläger, die Geschäftsführerin der Personalvertretung Bord, Frau M. und der neue Personalchef der Beklagten Dr. I. teilnahmen. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

Am 26.03.2001 teilte der Zeuge M. dem Kläger mit, sein Teilzeitwunsch sei abgelehnt, die schriftliche Ablehnung werde folgen. Mit Schreiben vom 03.04.2001, das dem Kläger am 06.04.20...

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