Vergütungsrechtlich spiegelt ein Zeitkonto den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers wider. Das wird insbesondere beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb relevant: Bei Plussalden hat der Mitarbeiter einen Auszahlungsanspruch, wenn der im Rahmen einer Zeitkontenregelung vorgesehene (Zeit-)Ausgleich eines Zeitguthabens nicht möglich ist. Das Guthaben ist in diesem Fall auszuzahlen.

Hat dagegen der Arbeitgeber das Zeitkonto ins Minus disponiert, verfällt ein bestehender Minussaldo bei Ausscheiden zulasten des Arbeitgebers (Annahmeverzug), da der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags einen Anspruch darauf hat, im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Zu einem "Auffüllen" von Minusstunden mit Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber nicht berechtigt.

Eine Verrechnung von Minusstunden mit Entgeltansprüchen darf der Arbeitgeber nur dann vornehmen, soweit der Mitarbeiter die Zeitschulden zu vertreten hat, also insbesondere bei Inanspruchnahme von Minussalden aus persönlichen Gründen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, soweit der Arbeitnehmer über die Inanspruchnahme von Minussalden frei entscheiden kann, was regelmäßig bei Gleitzeitmodellen der Fall ist.

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