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Kirchensteuergesetz Berlin / § 2 Steuerpflicht

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(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Steuergesetze im Land Berlin haben.

 

(2) Bei mehrfachem Wohnsitz oder mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt eines Steuerpflichtigen darf die Steuer insgesamt nicht den Betrag übersteigen, den der Steuerpflichtige bei Heranziehung an dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung zu entrichten hätte; das Nähere ist in den Steuerordnungen zu regeln.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(4) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

 

2.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

 

3.

bei Austritt nach Maßgabe des Kirchenaustrittsgesetzes mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen,

 

4.

bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist, soweit zwischen den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften eine Übertrittsvereinbarung besteht.

 

(5) 1Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, so w...

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