(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist

 

1.

das Jugendamt, wenn der Träger seinen Sitz im Gebiet des Jugendamtes hat und im Wesentlichen dort tätig ist,

 

2.

die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen.

 

(2) 1Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbstständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. 2Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt.

 

(3) 1Die in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

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