Zusammenfassung

 
Begriff

Häufig ersetzt der Arbeitgeber die Prämien für eine private oder dienstliche Kaskoversicherung, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug zu beruflichen Auswärtstätigkeiten einsetzt. Gewährt die Firma steuerfreien Reisekostenersatz in Höhe des pauschalen Kilometersatzes von 0,30 EUR, ist zu prüfen, ob die Übernahme der Versicherungsbeiträge lohnsteuerpflichtig ist.

Die beitragsrechtliche Bewertung für die Sozialversicherung richtet sich nach der steuerlichen Beurteilung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung ergibt sich aus § 3 Nr. 16 EStG (steuerfreie Reisekosten), § 19 Abs. 1 EStG (lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn) sowie dem BMF-Schreiben v. 9.9.2015, IV C 5 - S 2353/11/10003, BStBl 2015 I S. 734.

Sozialversicherung: Für die beitragsrechtliche Bewertung ist den für das Steuerrecht entwickelten Grundsätzen zu folgen (§§ 14, 17 SGB IV, § 1 SvEV).

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Arbeitgeberersatz für private Kaskoversicherung pflichtig pflichtig
Arbeitgeberersatz für Dienstreise-Kaskoversicherung frei frei

Lohnsteuer

1 Versicherungsabschluss durch Arbeitnehmer

Benutzt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen für Dienstfahrten, kann ihm der Arbeitgeber einen Unfallschaden am Privatwagen steuerfrei ersetzen, der durch einen Verkehrsunfall auf der Dienstfahrt entstanden ist.[1] Hat der Arbeitnehmer zur Absicherung von Unfallschäden am Privatwagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen, ist für die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber ersetzten Versicherungsprämien zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer

  • eine private Kaskoversicherung abgeschlossen hat, die Unfälle auf Privat- und Dienstfahrten beinhaltet, oder
  • eine reine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen hat, die nur dienstliche Reisetätigkeiten umfasst.
[1]

S. Unfallkosten.

1.1 Private Kaskoversicherung

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Prämien für eine Kaskoversicherung, die Schäden sowohl auf dienstlichen als auch auf privaten Fahrten abdeckt, zusätzlich zu dem für die Benutzung des Privatwagens zu Dienstfahrten geltenden Kilometersatz von 0,30 EUR, stellen die ersetzten Prämien steuerpflichtigen Arbeitslohn dar; denn die Versicherungsprämien sind mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten.[1] Beim Einzelnachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten sind die vom Arbeitgeber steuerpflichtig erstatteten Kaskoprämien bei der Ermittlung des individuellen Kilometersatzes für den Pkw des Arbeitnehmers anzusetzen.

1.2 Dienstreise-Kaskoversicherung

Übernimmt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Prämien für eine sog. Reise-Kaskoversicherung, die nur Schäden auf dienstlichen Fahrten abdeckt, sind die ersetzten Versicherungsprämien steuerfrei, und zwar zusätzlich zu dem Kilometersatz von 0,30 EUR.[1]

2 Versicherungsabschluss durch Arbeitgeber

In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss einer auf dienstliche Reisen beschränkten Kaskoversicherung durch den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gezahlten Prämien bleiben als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse steuerfrei. Außerdem kann der Arbeitgeber zusätzlich für die mit eigenen Pkw des Arbeitnehmers unternommenen beruflichen Auswärtstätigkeiten 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzen. Die hiervon abweichende Rechtsprechung[1] wird von den Finanzämtern nicht angewendet.[2]

Sozialversicherung

1 Beitragsrechtliche Beurteilung

Kommt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst für die Kosten einer Kaskoversicherung auf, folgt aus der Steuerfreiheit, dass auch Sozialversicherungsfreiheit besteht. Beitragsfreiheit besteht darüber hinaus auch, sofern dem Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer Kosten einer reinen Dienstreise-Kaskoversicherung ersetzt werden.[1] In allen anders gelagerten Fällen – insbesondere, wenn es sich um keine reine Dienstreise-Kaskoversicherung handelt und der Kilometersatz von 0,30 EUR gewährt wird[2] –, muss von Beitragspflicht ausgegangen werden.

[1]

S. Abschn. 1.2.

[2]

S. Abschn. 1.1.

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