Rz. 16

Als ursächlicher Zusammenhang wird der Ursachenzusammenhang zwischen dem unfallbringenden Verhalten, d. h. der versicherten Tätigkeit, und dem Unfallereignis (haftungsbegründende Kausalität) sowie zwischen dem Versicherungsfall und einem Gesundheitsschaden (Erstschaden oder auch Folgeschaden, Spätschaden) oder dem Tod des Versicherten (haftungsausfüllende Kausalität) bezeichnet. Die Differenzierung von haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität wird in der Literatur teilweise als fragwürdig (Krasney, in: Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 3, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rz. 300 m. w. N.), teilweise als verzichtbar und verwirrend bezeichnet (Ricke, in: Kasseler Kommentar, SGB VII, § 8 Rz. 7 f.; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherung, § 27 Rz. 109 ff.).

Das BSG (Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 27/04 R) hat die Differenzierung weiter beibehalten und sogar eine weitere Differenzierung hinzugefügt (BSG, Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R; Urteil v. 17.2.2009, B 2 U 18/07 R):

  • Der Ursachenzusammenhang zwischen der unfallbringenden versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis wird als Unfallkausalität bezeichnet.
  • Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden oder dem Tod des Versicherten bezeichnet man als haftungsbegründende Kausalität.
  • Der Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitserstschaden und dem Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen wird als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet.

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